Gemeint sind die Geräusche, die von Baustellen auf Anwohner einwirken. Sie werden nach der AVV Baulärm von 1970 beurteilt. Wie in der TA Lärm finden sich gebietsabhängige Immissionsrichtwerte, allerdings gilt die gesamte Nachtzeit als Beurteilungszeit. Außerdem ist die Nachtzeit drei Stunden länger als in der TA Lärm. Ferner gilt ein Spitzenpegelkriterium nur für die Nachtzeit.
Zusätzlich sind EU-weit in der Richtlinie 2000/14/EG die Emissionen und zulässigen Einsatzzeiten einzelner Baumaschinen begrenzt. In Deutschland gilt hierzu die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).