Schießlärm

Es wird nach zivilem und militärischem Schießen unterschieden. An Standortschießanlagen der Bundeswehr wird der Schießlärm derart kontingentiert, dass in der Nachbarschaft keine Schallpegel auftreten, welche die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (s. Gewerbelärm) eingehalten werden.

Für ziviles Schießen an Schießständen für Sportschützen oder Schützenvereine gilt die VDI-Richtlinie 3745 Blatt 1. In ihr ist ein Messverfahren beschrieben, welches die Anzahl der Schüsse, die geschossenen Waffen, Kaliber und Treibladungen berücksichtigt. Jeder Schuss wird mit seinem Maximalpegel und einer Dauer von 125ms angesetzt. Über alle Schüsse wird dann gemittelt und ein Beurteilungspegel einschließlich eines Zuschlages für die Impulshaltigkeit von 16 dB für die Tages- und die Nachtzeit angegeben. Die zulässigen Immissionsrichtwerte richten sich nach der TA Lärm.

Eine Prognose ist nur sehr schwer möglich, da die Schallausbreitungsbedingungen auf Schießständen sehr komplex sind und die Schallausbreitung eines Schusses stark gerichtet stattfindet. Nicht nur das Kaliber, sondern auch die eingesetzte Treibladung sind pegelbestimmend. Zusätzlich muss beachtet werden, ob das Geschoss mit Über- oder Unterschallgeschwindigkeit fliegt. Ferner sind bei Knallen in unmittelbarer Umgebung der Entstehung Schalldruckmessungen nicht möglich. Dies erschwert die Bestimmung der abgestrahlten Schallleistung eines _chusses.