Nachbarschaftslärm
Der Nachbarschaftslärm wird in erster Linie durch Bauvorschriften gemindert, die für die Bauteile (Fenster, Wände oder Decken) Mindestdämmwerte festlegen. Sie sind in der Norm DIN 4109 Teil 1 festgelegt. Diese Norm wurde in Jahre 2018 erheblich modifiziert. Diskutiert wird im Moment die Einführung eines Maximalpegelkriteriums für den Schienenlärm und die genauere Unterscheidung der von außen einwirkenden Lärmarten. Ansonsten finden sich keine allgemeingültigen Regeln zum ruhigen Nebeneinander. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind zumutbar; man ist zur Duldung verpflichtet. Musizieren ist eingeschränkt zulässig.
Auch der Begriff „Zimmerlautstärke“ ist nicht definiert und wird von Fall zu Fall von Gerichten anders ausgelegt. Vielfach orientieren sich die Gerichte an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm.
Kinderlärm
Kinderlärm als Sonderfall des Nachbarschaftslärms ist seit einer Änderung des BImSchG im Jahre 2011 privilegiert: Spielgeräusche von Kindern sind in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Wo die Grenzen liegen, ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls dürfen Babys zu jeder Zeit, also auch nachts, schreien, solange dies nicht ständig erfolgt.
Kindergärten und Schulen werden ebenfalls privilegiert.
Häufig finden sich in Hausordnungen Regelungen, die Kinderlärm in bestimmten Tageszeiten verbieten. Ob dies rechtens ist, ist z.Zt. ebenfalls noch umstritten.
Auch Lärm auf Kinderspielplätzen fällt unter dieses Privileg. Bolzplätze, die üblicherweise von Jugendlichen über 10 Jahren genutzt werden, sind Freizeiteinrichtungen und unterliegen den Regelungen für Freizeitlärm.