Sportlärm

Er wird in der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) geregelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen Alt- und Neuanlagen. Bei Altanlagen dürfen erst dann Beschränkungen erlassen werden, wenn die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB überschritten werden (sog. Altanlagenbonus). Es sind drei Beurteilungszeiten definiert: Tag, Ruhezeit und Nacht. Die Höhe der Immissionsrichtwerte richtet sich nach der planungsrechtlichen Gebietsausweisung. Es ist geplant, diese Richtlinie in Kürze zu novellieren. IHierbei wurde berücksichtigt, dass im Hinblick auf eine geregelte Sportausübung in der Ruhezeit Sonntags mittags höhere Immissionen zulässig sind: Viele Fußballvereine müssen die sonntägliche Mittagszeit für Spiele nutzen, da die Schiedsrichter z.T. mehrere Spiele hintereinander pfeifen müssen.

Auch beim Sportlärm wurde im Jahre 2017 das Urbane Gebiet eingeführt, in welchem gegenüber dem Mischgebiet der Immissionsrichtwert um 3 dB erhöht wurde.

Die 18. BImSchV kennt, gleich der TA Lärm, ein gebiets- und tageszeitabhängiges Spitzenpegelkriterium, das nicht überschritten werden darf.