Fluglärm

Das Fluglärmgesetz und die Anleitung zur Berechnung wurden im Jahre 2007 novelliert. Nunmehr ist der Halbierungsparameter mit q=3 dB den übrigen Lärmmaßen angeglichen. Nach wie vor regelt das Gesetz nur den Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen. Ein großer Fortschritt besteht darin, dass die Häufigkeit von nächtlichen Pegelspitzen mitbeurteilt wird und auch eine Voraussetzung für einen Schutzanspruch darstellt.

Da die Flughafenbetreiber als Verursacher gelten, ist es leichter, Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm zu verordnen als z.B. beim Schienenlärm, obwohl die zeitliche Struktur der Geräusche  und damit die Auswirkungen auf den Nachtschlaf ähnlich sind.