Gewerbelärm

Gemeint sind die Geräusche, die von einem Gewerbe- oder Industriebetrieb ausgehen und an einer Wohnung ankommen.

Gewerbegeräusche werden gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) ermittelt und beurteilt. Die derzeit gültige Richtlinie stammt aus dem Jahre 1998. Eine Novellierung ist z.Zt. nicht geplant. Sie setzt ebenfalls gebietsabhängige Immissionsrichtwerte und Spitzenpegelkriterien für die sechzehnstündige Tageszeit und die lauteste Nachtstunde fest, welche für die Summe aller gewerblichen Geräusche gelten. Beim Vorhandensein von Fremdgeräuschen aus anderen Gewerbebetrieben werden die Immissionsrichtwerte um 6 dB gesenkt.

Für die Ruhezeit gilt eine eigene Regel: Die Beurteilungspegel werden über 3 Tagesrandstunden um 6 dB erhöht und dann mit den übrigen Tagespegeln zum Tages-Beurteilungspegel verrechnet. Die führt bei einem gleichmäßig über den Tag arbeitenden Betrieb zu einem Pegelzuschlag von 2 dB zur werktäglichen Tageszeit.

Das Messverfahren (Takt-Maximalpegel) lässt beliebig viele Pegelspitzen in einem 5-Sekunden-Abschnitt zu, ohne dass sich der Pegel ändert. Hiermit soll die Impulshaltigkeit von Geräuschen abgebildet werden. Hier muss gefragt werden, ob nicht die Anwendung eines von der Art des Geräusches abhängigen Impulszuschlages zum Mittelungspegel die wirkungsrelevantere Lösung ist, zumal die Taktzeit von 5 Sekunden rein willkürlich gewählt wurde.

Die Immissionsrichtwerte betragen:

– in Reinen Wohngebieten: tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A),
– in Allgemeinen Wohngebieten: tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A),
– in Mischgebieten: tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A),
– in Urbanen Gebieten: tags 63 dB(A) und nachts 45 dB(A)
– in Gewerbegebieten: tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A).

Das Spitzenpegelkriterium liegt tags 30 dB und nachts 20 dB über dem Immissionsrichtwert.

Obwohl die meisten Gerichte der Meinung sind, ein Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) sei die Grenze der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, hat der Gesetzgeber im Jahre 2017 für die neu geschaffenen Urbanen Gebiete einen höheren Immissionsrichtwert festgesetzt.